Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auch als vertrauensschützende Übergangsregelung für Altfälle ist der Sanierungserlass rechtswidrig
Nachdem der Große Senat des BFH mit seinem am veröffentlichten Beschluss v. - GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) den sog. Sanierungserlass als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für unvereinbar erklärt hatte, ordnete das (BStBl 2017 I S. 741) an, dass dieser Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Steuerfälle weiterhin uneingeschränkt anzuwenden sei, in denen der Schuldenerlass bis zum ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Mit zwei Urteilen verschiedener Senate hat der BFH am diese Übergangsregelung des BMF für Altfälle ebenfalls als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar erklärt. In beiden Fällen war das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH über den Vorlagebeschluss des X. Senats v. - X R 23/13 (BStBl 2015 II S. 696) angeordnet.
Nach dem Tatbestand des Urteils des X. Senats v. - X R 38/15 NWB PAAAG-60388 hatte der Kläger bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr 2006 einen laufenden Verlust und einen außerordentlichen Ertrag aus dem Ford...BStBl 2003 I S. 240BStBl 2017 I S. 741BStBl 2003 I S. 240BStBl 2017 I S. 741