Außensteuer | Teilwertabschreibungen von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften (FG)
Die Teilwertabschreibung von Forderungen gegenüber einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft ist nicht nach § 1 Abs. 1 AStG außerbilanziell zu berichtigen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Forderung gegenüber ihrer chinesischen Tochtergesellschaft. Die Forderung war unbesichert, eine Verzinsung war nicht vereinbart. Wegen anhaltender Wertlosigkeit der Forderung verzichtete die Klägerin auf ihre Forderung und führte eine Teilwertabschreibung durch. Das FA berücksichtigte die Teilwertabschreibung nicht, da ein „Rückhalt im Konzern“ i.S.d. bestehe. Außerdem entspreche die von der Klägerin geltend gemachte Teilwertabschreibung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz und sei nach § 1 Abs. 1 AStG außerbilanziell zu berichtigen. Hiergegen wandte sich die Klägerin, da eine Teilwertabschreibung keine fremdunübliche Bedingung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sei und vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht von § 1 AStG erfasst werde.
Hierzu führte das FG Köln u.a. weiter aus:
Die Teilwertabschreibung ist entgegen der Verwaltungsanweisung im , nicht nach § 1 AStG außerbilanziell rückgängig zu machen
Es handelt sich zwar sich um nahestehende Personen sowie eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Trotzdem findet § 1 Abs. 1 AStG keine Anwendung.
Nach der BFH-Rechtsprechung ermöglicht der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
Der Grundsatz des "dealing at arm's length" ermöglicht jedoch nicht die Korrektur einer Abschreibung, die auf den Teilwert einer Forderung vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat
Das Urteil ist auf der
Homepage des FG Köln
abrufbar.
Beim BFH sind bereits unter den Az. I R 73/16 und I R
5/17 Revisionsverfahren anhängig, die die gleiche Problematik
betreffen.
Lesen Sie hierzu unsere
Nachricht v.
05.09.2017.
Quelle: (Ls)
Fundstelle(n):
NWB RAAAG-61235