Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes – Errichtung eines Kraftwerks durch Subunternehmen – Bedeutung der Investitionsklausel
in § 15 Abs. 9 StromStV vom – Zurechnung der Stromentnahme bei Lieferung durch den Auftraggeber und Bauherrn
Leitsatz
Ein zum Zweck der Planung, des Baus und des Betriebs eines Kraftwerks gegründetes Unternehmen, das seinerseits nur Bauleitungsaufgaben
wahrnimmt und sämtliche Bau-, Montage- und Konstruktionsleistungen zur schlüsselfertigen Herstellung der Anlage an Subunternehmen
vergibt, kann – jedenfalls unter Geltung der StromStV vom - für den auf seine Kosten bereitgestellten Baustrom
die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes (Klasse 4521 der WZ 2003) beanspruchen.
Der umfassende Einsatz von Subunternehmen steht nach Absatz 3 der Vorbemerkungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 der Einordnung
als Unternehmen des Baugewerbes nicht entgegen.
§ 15 Abs. 9 StromStV vom , wonach die Erläuterungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 dann nicht gelten, wenn die durch
Subunternehmen ausgeführten Arbeiten für das Unternehmen Investitionen darstellen, enthält keine Klarstellung einer bereits
zuvor bestehenden Rechtslage.
Die Entnahme des Stroms zur Errichtung des Kraftwerks ist in diesem Fall dem Auftraggeber und Bauherrn zuzurechnen.
Fundstelle(n): JAAAG-61216
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.09.2016 - 4 K 1355/15 VSt
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