Umsatzsteuerliche Entgeltminderung bei einem Einzelhändler durch Beteiligung an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem
im Wege einer Punktekarte für die Kunden
Barsauszahlungsverpflichtung für das Punktekonto keine Voraussetzung für Entgeltminderung
Überweisung des Gegenwerts von für Kunden gutgeschriebenen Punkten bei einem Systembetreiber als für die Entgeltminderung
maßgeblicher Zeitpunkt
Leitsatz
1. Die Bemessungsgrundlage der an die Kunden eines Unternehmers bei dem „ersten Einkauf” unter Einsatz einer Kundenkarte ausgeführten
Leistungen mindert sich nachträglich, wenn dabei ein System eingesetzt wird, das zur Gutschrift der Punkte auf einem Konto
des Kunden bei dem Systemträger und zur entsprechenden Belastung des Unternehmers mit dem Gegenwert der erworbenen Punkte
führt.
2. Dabei gebietet es die nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigende wirtschaftliche Realität, dass die Möglichkeit
der Verwendung als unbares Zahlungsmittel durch den Kunden bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer
Entgeltminderung ausreicht. Für eine Entgeltminderung ist es nicht erforderlich, dass beim Systembetreiber eine Barauszahlungsverpflichtung
über den Punktewert besteht und diese Barauszahlungsverpflichtung dem Mindesteinlösewert für eine Sachprämie entspricht (gegen
abgestimmten Verwaltungsauffassung der Bundesländer, z. B. ; ; ; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen
v. , S 7200-198/9-213; Thüringer Landesfinanzdirektion v. , S 7200 A-53-A 5.15 und ).
3. Die Änderung der Bemessungsgrundlage tritt jeweils zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmers mit dem
Gegenwert der Punkte ein (Abgrenzung zur EuGH-Rspr.).
4. Eine Entgeltminderung durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten betrieben wird, ist auch nicht bereits deshalb
zu verneinen, weil das Kundenbindungsprogramm allgemeinen Werbezwecken dient, denn ein derartiger Zweck ist bei jedem Kundenbindungsprogramm
und Rabattsystem anzutreffen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1837 Nr. 22 KÖSDI 2018 S. 20638 Nr. 2 LAAAG-61211
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