Besteuerung der von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft SICAV (Société d'invetissement à capital variable) erhaltenen
Ausschüttungen bei einer deutschen GmbH im zeitlichen Anwendungsbereich des vor 2014 gültigen DBA-Luxemburg 1958
Leitsatz
1. Eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft SICAV (Société d'invetissement à capital variable) mit Umbrellastruktur mit Teilgesellschaftsvermögen
ist als (in Luxemburg grundsätzlich der intransparenten Besteuerung unterliegende, aber dort ertragsteuerbefreite) Kapitalgesellschaft
i. S. d. Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA Luxemburg 1958 und nicht als Zweckvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG einzustufen.
2. Ausschüttungen der SICAC an eine zu mehr als 25 % beteiligte deutsche GmbH sind zwar nicht nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei,
jedoch als sog. Schachteldividenden gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 DBA Luxemburg 1958 von der Bemessungsgrundlage
der Körperschaft- und Gewerbesteuer auszunehmen, mit der weiteren Folge, dass eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht
zu erfolgen hat. Es hat eine Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu erfolgen.
3. Wenn Luxemburg sich im Einklang mit der deutschen Auslegung des DBA-Luxemburg seines Quellenbesteuerungsrechts hinsichtlich
der Ausschüttungen der SICAV bewusst ist, jedoch auf sein Besteuerungsrecht insoweit verzichtet, wird dieser Fall ist von
§ 50d Abs. 9 EStG nicht erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 44 DStRE 2019 S. 30 Nr. 1 EFG 2017 S. 1943 Nr. 24 EStB 2018 S. 77 Nr. 2 AAAAG-61206
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.03.2017 - 3 K 383/16
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