Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angibt
Leitsatz
1. Enthält eine Eingangsrechnung über Beratungsleistungen keine Angaben zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und auch keine
Bezugnahme auf andere Unterlagen, aus denen sich der Leistungszeitpunkt ergibt, und wird auch bis zur mündlichen Verhandlung
beim FG keine vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigte Rechnung vorgelegt, aus der sich der Zeitpunkt der Erbringung
der Beratungsleistungen ergibt, so berechtigt die Eingangsrechnung den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
2. Die Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nach dem Gesetz erforderlich, weil ohne eine solche Angabe
der Besteuerungszeitraum nicht bestimmt werden kann, in dem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann.
3. Es verstößt auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer
Rechnung anzugeben ist.
Fundstelle(n): QAAAG-61205
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.01.2017 - 5 K 41/17
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.