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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 41/17

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6UStG § 16 Abs. 2 S. 1UStG § 18 Abs. 1 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 7. Gedankenstrich MwstSystRL Art. 226 Nr. 7

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angibt

Leitsatz

1. Enthält eine Eingangsrechnung über Beratungsleistungen keine Angaben zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und auch keine Bezugnahme auf andere Unterlagen, aus denen sich der Leistungszeitpunkt ergibt, und wird auch bis zur mündlichen Verhandlung beim FG keine vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigte Rechnung vorgelegt, aus der sich der Zeitpunkt der Erbringung der Beratungsleistungen ergibt, so berechtigt die Eingangsrechnung den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

2. Die Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nach dem Gesetz erforderlich, weil ohne eine solche Angabe der Besteuerungszeitraum nicht bestimmt werden kann, in dem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann.

3. Es verstößt auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist.

Fundstelle(n):
QAAAG-61205

Preis:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.01.2017 - 5 K 41/17

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