BGH Beschluss v. - VI ZR 497/16

Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei Arbeitsunfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung: Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Geschäftsführerstellung in der Komplementärgesellschaft

Leitsatz

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.

Gesetze: § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 105 Abs 1 S 1 SGB 7, § 110 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 vom , § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 vom , § 124 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB

Instanzenzug: Az: 14 U 1232/16vorgehend LG Kempten Az: 23 O 2016/12

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

21. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).

32. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]).

43. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZR497.16.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2668 Nr. 45
DStR 2017 S. 12 Nr. 46
GmbH-StB 2018 S. 10 Nr. 1
GmbHR 2017 S. 1269 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2017 S. 3560
WM 2017 S. 2218 Nr. 46
ZIP 2017 S. 2196 Nr. 46
YAAAG-61143