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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Das BMF hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Stellung genommen ( :019 NWB GAAAG-59880).
Hierzu führte das BMF u. a. weiter aus:
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ( NWB GAAAF-76131, BStBl 2016 II S. 708 = Kurzinfo StuB 2016 S. 518 NWB UAAAF-76819).
Übt ein Stpfl. mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nu...