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STFAN Nr. 11 vom Seite 12

Rückstellungen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Rückstellungen dienen der periodengerechten Aufwandsabgrenzung und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur korrekten Erfolgsermittlung. Sowohl bei der Bildung einer Rückstellung als auch bei der Bewertung einer Rückstellung sind zahlreiche handels- und steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Rückstellungen im Handelsrecht

Vorgegebener Rahmen

Steht eine Verpflichtung dem Grunde nach fest, ist jedoch die Höhe und bzw. oder die Fälligkeit ungewiss, muss zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Wegen der Unkenntnis der Höhe und/oder Fälligkeit unterscheiden sich die Rückstellungen von den Verbindlichkeiten, bei denen sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit bekannt ist.

Handelsrechtlich ist die Berücksichtigung einer Rückstellung nur in dem vorgegebenen Rahmen des § 249 Abs. 1 HGB zulässig. Demzufolge kommen Rückstellungen in Betracht für

  • ungewisse Verbindlichkeiten

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, sowie

  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Merke

Für...