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ZFA Nr. 11 vom Seite 14

A oder B und welcher Befund (Teil I)?

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß Altleiningen

Bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird das zahnärztliche Honorar überwiegend nach den BEMA-Positionen 100a und b berechnet. Der Beitrag zeigt den Unterschied und beschäftigt sich darüber hinaus mit der Befundgruppe 6. Mit ihren dreizehn Untergruppen und einer in Teilen recht „gewöhnungsbedürftigen“ sprachlichen Formulierung erschließt sie sich nicht bereits beim ersten flüchtigen Lesen.

Wiederherstellung von Prothesen

Wenn eine Prothese wiederhergestellt wird, gehört dies zu den ganz normalen Maßnahmen in einer Zahnarztpraxis. Man kann auch von einer „Brot- und Buttermaßnahme“ sprechen, was gleich in zweifacher Hinsicht verstanden werden kann: Einmal drückt dieser Begriff aus, dass es sich dabei in aller Regel um eine fachlich unspektakuläre Leistung handelt.

Andererseits sind diese Reparaturmaßnahmen für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis bedeutend. Das kann man leicht aus der Verteilung bei den Heil- und Kostenplänen erkennen, denn gut die Hälfte aller prothetischen Maßnahmen entfällt inzwischen auf die Wiederherstellungsmaßnahmen.

So wie das fachliche Können des Zahnarztes dabei in vielen Fällen wenig gefordert ist, scheinen auch die Positionen für die Abrechnung kaum Besonderheit...