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Die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin der GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-60632 Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Zum Vermögen gehören auch die Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), wobei sich die Vererbung ausschließlich nach Erbrecht richtet. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. In der Praxis wirft die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an einer GmbH regelmäßig Probleme auf und ist streitanfällig. Der Beitrag gibt hierzu einen Überblick und enthält Hinweise für die Gestaltungspraxis.
Ausführlicher Beitrag s. .
Freie Vererblichkeit von GmbH-Anteilen
[i]Bei mehreren Erben wird Erbengemeinschaft neuer GesellschafterDer Tod eines GmbH-Gesellschafters hat keinen Einfluss auf den Bestand der Gesellschaft und/oder die Geschäftsanteile. Vielmehr sind die Geschäftsanteile vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), d. h. sie gehen mit dem Tod eines Gesellschafters mit allen Rechten und Pflichten ohne Weiteres auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Erbfolge auf Gesetz, Testament oder Erbvertrag beruht. Sind mehrere Erben vorhanden, was in der Praxis oftmals und insbesondere bei personalistisch geprägten (Familien-)Gesellschaften der...