Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwaltungsrecht; | erwerbswirtschaftliche Betätigung von Gemeinden
Nach allgemeinen Grundsätzen ist es der öffentlichen Hand - und damit auch den Gemeinden - nicht verboten, sich erwerbswirtschaftlich zu betätigen und am Wettbewerb teilzunehmen (s. hierzu NWB F. 29 S. 1267 ff.). Allerdings schränken die Gemeindeordnungen der Länder (in unterschiedlichem Ausmaße) die erwerbswirtschaftliche Betätigung ein und begrenzen sie auf solche, die durch einen öffentlichen Zweck erfordert werden (hier: § 102 GO Bad.-Württ.). Ein solcher (öffentlicher) Zweck kommt der Durchführung landschaftsgärtnerischer Arbeiten durch einen kommunalen Eigenbetrieb nicht zu. Zudem ist nach der Vorschrift ein Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur dann zulässig, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann. Im Bereich der G...