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BSG 04.04.2017 B 11 AL 93/16 B, NWB 45/2017 S. 3407

Insolvenzgeld | Bescheinigung des Insolvenzverwalters kein Antrag auf Insolvenzgeld

Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) in Betracht kommt, verschiedene Daten zu bescheinigen (§ 314 Abs. 1 SGB III). Diese Bescheinigung beinhaltet weder generell noch im Einzelfall einen fristwahrenden Antrag des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Anmerkung:

Die dem Insolvenzverwalter obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erstellung und Abgabe der Bescheinigung verleiht diesem nicht die Befugnis, Rechte der Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit wahrzunehmen. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich damit von derjenigen des Arbeitgebers im Kurzarbeitergeldverfahren. Diesem obliegt in diesem Verfahren die Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer ...

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