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Einkommensteuer | Aufladen von Elektrofahrrädern
Das BMF hat am sein Schreiben vom (BStBl 2016 I S. 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom (BGBl 2016 I S. 2498) angepasst. Danach ist nunmehr auch das steuerfreie Aufladen von Elektrofahrrädern, [i]Seifert, NWB 33/2017 S. 2500die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers möglich.