BAG Urteil v. - 6 AZR 474/16

Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

Leitsatz

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft.

Gesetze: BAT-O, § 101 Abs 2 S 1 ArbGG, § 101 Abs 2 S 2 ArbGG, § 101 Abs 2 S 3 ArbGG, § 1 TVG, § 4 Abs 3 TVG, § 55 Nr 4 Abs 5 S 1 TVöD BT-V

Instanzenzug: ArbG Magdeburg Az: 5 Ca 1127/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 7 Sa 202/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe einer Theaterbetriebszulage für den Zeitraum von November 2011 bis einschließlich April 2013.

2Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und war vom bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am bei dem Theater M beschäftigt. Das Theater ist ein Eigenbetrieb der beklagten Landeshauptstadt. Diese ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V.

3Das Arbeitsverhältnis gründete sich zunächst auf einen bis zum befristeten Arbeitsvertrag vom . Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

4§ 6 des Arbeitsvertrags enthielt eine stichwortartige Aufgabenbeschreibung des Klägers. Demnach oblag ihm ua. die Leitung der Betriebs- und Haustechnik sowie die Hochbauunterhaltung und Planung.

5Der vertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom lautete in der Fassung vom auszugsweise wie folgt:

6Am 3./ schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag mit BAT-O-Angestellten“. Hierbei handelt es sich um einen Formularvertrag, welcher Änderungen der §§ 1 und 4 des Arbeitsvertrags vom vorsieht. Demnach wird der Arbeitsvertrag mit Wirkung zum dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit mit einer Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O statt dem bislang vereinbarten Festgehalt beschäftigt wird. Das in dem Formular für eine Änderung von § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrags vorgesehene Feld wurde nicht ausgefüllt.

7Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom wurde ergänzt durch Sonderregelungen für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2k BAT-O). Nr. 6 SR 2k BAT-O sah zu § 35 BAT-O, welcher Zeitzuschläge und Überstundenvergütung regelte, die Zahlung einer Theaterbetriebszulage vor. Diese erhielten Angestellte, die nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten mussten und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hatten.

8Zum wurde der BAT-O durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom abgelöst. In § 8 TVöD-AT wird der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TVöD-AT haben die Beschäftigten zB für Überstunden oder Nachtarbeit einen Anspruch auf sog. Zeitzuschläge. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-AT sehen Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit vor. § 55 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V) enthält wiederum Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen und sieht „Zu Abschnitt II. Arbeitszeit“ unter Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 vor, dass § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-AT nicht für Beschäftigte gelten, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Landesbezirklich könne jedoch Abweichendes geregelt werden (§ 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 TVöD-BT-V).

9Am schlossen der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. und die Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 Absatz 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen“ (im Folgenden TV Theaterbetriebszulage). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

10Mit Schreiben vom teilte das Theater M dem Kläger mit, dass er nach dem TV Theaterbetriebszulage die Voraussetzungen einer vollen Theaterbetriebszulage nicht erfülle und die bislang erfolgte Zahlung einer vollen Theaterbetriebszulage mithin ab dem entfalle. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage werde ihm eine halbe Theaterbetriebszulage gezahlt.

11Am schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen i.S.v. § 4 (8) ‚TV nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen‘ für Beschäftigte nach dem TVöD“. Diese Vereinbarung kündigte der Kläger mit Schreiben vom .

12Die Beklagte zahlte an den Kläger vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am eine halbe Theaterbetriebszulage. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger die Differenz zu einer Theaterbetriebszulage in voller Höhe für diesen Zeitraum eingeklagt.

13Nach seiner Ansicht ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Nach dem Änderungsvertrag vom 3./ sei auf das Arbeitsverhältnis ab dem nicht mehr der BTT, sondern der BAT-O anzuwenden gewesen. Für eine Geltung der Bühnenschiedsgerichtsordnung habe es ab August 1999 keine Grundlage mehr gegeben. Seine Tätigkeit sei auch nicht mehr vom Geltungsbereich eines Bühnentarifvertrags erfasst gewesen. Die zuletzt gültige Stellenbeschreibung habe seine Funktion als „Betriebstechniker Opernhaus“ bezeichnet. Eine überwiegend künstlerische Tätigkeit sei nicht vereinbart worden.

14Der Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage in voller Höhe folge aus § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage. Er sei während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums regelmäßig zum Proben- und Vorstellungsdienst als Gebäudeleit- und Haustechniker eingesetzt worden. Für die Zeit von November 2011 bis einschließlich November 2012 ergebe sich ein Differenzanspruch von insgesamt 1.051,84 Euro. Für die Folgezeit bis einschließlich April 2013 seien insgesamt 413,40 Euro zu entrichten.

15Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Zahlung von 1.269,03 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum. Dies folge aus der nicht abgeänderten Vereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags vom , welche einen Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage iHv. 290,00 DM (nunmehr 148,27 Euro) vorsehe.

16Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

17Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Behauptung begründet, die Klage sei unzulässig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zuständig. Die Parteien hätten in § 8 des Arbeitsvertrags vom die Anwendbarkeit des BTT vereinbart. Dieser sei zum durch den Normalvertrag (NV) Bühne vom ersetzt worden. Nach § 53 NV Bühne sei die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies entspreche der Vereinbarung in § 11 des Arbeitsvertrags vom . Diese Inbezugnahme sei durch den Änderungsvertrag vom 3./ nicht abgeändert worden. Die Abänderungen hätten sich nur auf die in § 1 und § 4 des Arbeitsvertrags vom getroffenen Regelungen bezogen.

18Der Geltungsbereich des NV Bühne sei eröffnet gewesen. Nach § 1 Abs. 1 NV Bühne unterfielen dem Tarifvertrag auch Bühnentechniker. Bühnentechniker im tariflichen Sinne seien nach § 1 Abs. 3 NV Bühne ua. technische Leiter. Ausweislich § 6 des Arbeitsvertrags vom habe die Leitung der Betriebs- und Haustechnik zu den Aufgaben des Klägers gehört. Er sei damit ein technischer Leiter iSd. § 1 Abs. 3 NV Bühne gewesen. Die seitens des Klägers vorgelegte Stellenbeschreibung sei nicht zum Vertragsinhalt geworden. Wegen der unverändert gebliebenen Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrags vom komme es nicht darauf an, welche Tätigkeiten dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich übertragen wurden. Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden verpflichtet gewesen, Leitungsaufgaben in der Betriebs- und Haustechnik auszuführen.

19Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage bestehe nicht, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht regelmäßig im Proben- und Vorstellungsdienst eingesetzt worden sei. Der streitgegenständliche Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrags vom . Nach dem Änderungsvertrag vom 3./ sei zunächst der BAT-O und später der TVöD statt des BTT in Bezug genommen worden. Der dem Kläger aus § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage zustehende Anspruch auf eine halbe Theaterbetriebszulage sei erfüllt worden.

20Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichts unzulässig. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 1.203,62 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nur in der Höhe begründet, die sich aus dem in § 5 des Arbeitsvertrags vom vereinbarten Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage ergebe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Gründe

21Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrags nach § 102 Abs. 1 ArbGG unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keine Theaterbetriebszulage nach § 5 des Arbeitsvertrags vom beanspruchen. Ein Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage bestand nur nach den normativ geltenden Regelungen des TV Theaterbetriebszulage. Ob die Voraussetzungen für eine Theaterbetriebszulage in voller Höhe nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage erfüllt waren, kann jedoch dahinstehen. Die aus einer tariflichen Anspruchsgrundlage abgeleiteten Differenzvergütungsansprüche waren in den Vorinstanzen Streitgegenstand der Hauptanträge. Der Kläger hat gegen deren Abweisung durch das Landesarbeitsgericht keine Revision oder Anschlussrevision eingelegt. Die vormaligen Hauptanträge sind daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

22I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht gemäß § 101 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen.

231. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit kann nach § 4 ArbGG durch einen Schiedsvertrag nach Maßgabe der §§ 101 bis110 ArbGG ausgeschlossen werden.

24Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, die Arbeitsgerichtsbarkeit durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfasst. Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Tarifvertragsparteien einen Schiedsvertrag nach § 101 Abs. 2 ArbGG geschlossen haben, hat das Gericht die Klage nach § 102 Abs. 1 ArbGG als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

25Die in dem Tarifvertrag getroffene Schiedsvereinbarung gilt nach § 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG grundsätzlich nur für Tarifgebundene, dh. für Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG jedoch auch auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die nicht tarifgebundenen Parteien eines Arbeitsverhältnisses müssen gerade die Schiedsabrede ausdrücklich und schriftlich in Bezug nehmen ( - Rn. 38, BAGE 129, 225). § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ermöglicht es, die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen. Diese Möglichkeit geht allerdings nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( - Rn. 18). Es muss sich deshalb um ein Arbeitsverhältnis handeln, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl.  - Rn. 22; - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GMP/Germelmann 9. Aufl. § 101 Rn. 29; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 101 Rn. 18; ErfK/Koch 17. Aufl. § 110 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2017 § 101 Rn. 27; AR/Reinfelder 8. Aufl. § 110 ArbGG Rn. 3; Düwell/Lipke/Voßkühler 4. Aufl. § 101 Rn. 54; Schwab/Weth/Zimmerling 4. Aufl. ArbGG § 101 Rn. 56).

262. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Schiedsvertrag sind hier nicht erfüllt. Die Parteien sind bezogen auf den NV Bühne unstreitig nicht tarifgebunden. Es liegt auch keine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Schiedsabrede des § 53 NV Bühne vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers dem persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne unterfiel.

27a) Der NV Bühne hat den BTT sowie den Normalvertrag Solo zum abgelöst (vgl. Assmann in Ganß/Assmann Arbeitsrecht der Bühne Teil I Kap. 2 Rn. 22). § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung ( - Rn. 20 ff.; - 4 AZR 987/07 - Rn. 14 ff., BAGE 129, 225). Für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen, die jeweils in den folgenden Absätzen der Regelung präzisiert werden, steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzusehen sind ( - Rn. 20, aaO).

28b) Die Parteien sind bezogen auf den NV Bühne nicht tarifgebunden. Der NV Bühne wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger bzw. der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. abgeschlossen. Eine beiderseitige Tarifbindung aufgrund Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen wird von den Parteien nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.

29c) Die Geltung des NV Bühne einschließlich der Schiedsabrede des § 53 NV Bühne wurde von den Parteien auch nicht vertraglich vereinbart.

30aa) Der zwischen den Parteien am geschlossene Arbeitsvertrag sah in § 8 die Anwendbarkeit des BTT in der jeweils geltenden Fassung sowie der den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vor. Hiervon war auch die Schiedsvereinbarung in § 12 BTT erfasst. Zudem wurde in § 11 des Vertrags vereinbart, dass die Bühnenschiedsgerichte nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung über etwaige Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden sollten.

31bb) Bei unveränderter Fortgeltung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hätte ab dem der NV Bühne auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden, denn die Verweisungsklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom hätte den NV Bühne als den an Stelle des BTT tretenden Tarifvertrag erfasst. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wäre wegen seiner Funktion als Assistent des Technischen Direktors vom persönlichen Anwendungsbereich des NV Bühne erfasst worden, denn nach § 1 Abs. 3 iVm. Abs. 1 NV Bühne gilt der Tarifvertrag ua. für die Assistenten der Technischen Direktoren (vgl. zur Gruppe der Bühnentechniker  - Rn. 23 ff., BAGE 129, 225).

32cc) Der Änderungsvertrag vom 3./ ist aber dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis sich seit dem nur nach den Bestimmungen des BAT-O richten sollte und nicht mehr nach dem BTT. In der Konsequenz kann sich die Beklagte auch nicht auf die Schiedsvereinbarung in § 53 NV Bühne als Nachfolgetarifvertrag des BTT berufen. Der Verweis auf die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in § 11 des Arbeitsvertrags vom ist durch den Änderungsvertrag ebenfalls aufgehoben worden.

33(1) Bei dem Änderungsvertrag vom 3./ handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Formularvertrag und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ( - Rn. 14 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( - Rn. 30 mwN).

34(2) Die Parteien haben unter dem 3./ einen Änderungsvertrag geschlossen, der schon in seiner Bezeichnung darauf schließen lässt, dass nunmehr der BAT-O auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll („Änderungsvertrag mit BAT-O-Angestellten“). Mit dieser Vereinbarung lösten die Parteien sich umfassend von dem Regime des BTT. § 1 des Änderungsvertrags sieht vor, dass der Kläger ab dem auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird. Demgegenüber sah der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom eine spielzeitbezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies entsprach § 4 Abs. 1 BTT iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. c Normalvertrag Solo. Der Änderungsvertrag hat auch die Vergütungsstruktur grundlegend modifiziert. Nach § 1 des Vertrags vom 3./ trat mit Wirkung zum an die Stelle des bisherigen Festgehalts die Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O für eine Tätigkeit als „vollbeschäftigter Angestellter“. Ein Bezug zu den spezifischen Berufsgruppen und dem Vergütungssystem der Bühnentarifverträge ist damit nicht mehr erkennbar. In der Gesamtschau haben die Arbeitsvertragsparteien den BAT-O nicht nur punktuell in Bezug genommen, sondern vollumfänglich.

35(3) Damit wurde auch die Bezugnahme auf die Schiedsvereinbarung in § 12 BTT und die Bühnenschiedsgerichtsordnung in § 11 des Arbeitsvertrags vom aufgehoben. Anderenfalls hätte die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit über Rechtsstreitigkeiten entscheiden müssen, deren Beurteilung sich nicht mehr nach dem BTT, sondern seit dem nach dem BAT-O richtet. Dies wäre angesichts der Unterschiedlichkeit der Tarifwerke mit dem Willen der Vertragsparteien zur Ablösung des BTT durch den BAT-O als vertragliches Bezugsobjekt nicht vereinbar.

36dd) Die weitere Entwicklung bestätigt diesen Willen zur umfassenden Lösung von den Bühnentarifverträgen. Nach dem Inkrafttreten des TVöD-BT-V wurden dessen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis angewandt. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen, welche sich ausdrücklich auf § 55 TVöD-BT-V und dessen Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen bezog. Hierbei ist unbeachtlich, dass diese Vereinbarung schließlich vom Kläger gekündigt wurde. Sie verdeutlicht dennoch, dass sich das Arbeitsverhältnis seit dessen Inkrafttreten nach dem TVöD-BT-V richtete. Dies entsprach auch der Tarifbindung beider Parteien. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes galten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger sind unstreitig Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Ausnahme des Geltungsbereichs des TVöD für technisches Theaterpersonal nach § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-AT in der bis zum geltenden Fassung griff ebenso wie die wortgleiche Vorgängerregelung in § 3 Buchst. c BAT-O nicht ein. Demnach galt der BAT-O bzw. TVöD ua. nicht für technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. Eine solche wurde zwischen den Parteien in beiden Verträgen nicht vereinbart und wird auch von keiner Seite behauptet.

37II. Die Klage ist unbegründet, soweit sie im Revisionsverfahren noch anhängig ist. Die mit den vormaligen Hauptanträgen geltend gemachten tariflichen Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen vertraglichen Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage nach § 5 des Arbeitsvertrags vom hat der Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung des Klägers.

381. Der Kläger stützt die mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. erhobenen Forderungen von 1.051,84 Euro und 413,40 Euro auf § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage. Über diese tariflichen Ansprüche hat der Senat nicht zu entscheiden.

39a) Grundsätzlich richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung nach dem Anfall des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz. Der Umfang der Anfallwirkung ist nicht anders zu bestimmen als im Berufungsverfahren. Dementsprechend fällt ein Hauptantrag beim Revisionsgericht nicht an, wenn der Beklagte gegen ein Urteil, durch das unter Abweisung des Hauptantrags nach dem Hilfsantrag erkannt ist, Revision einlegt. Das Revisionsgericht kann über den Hauptantrag nur dann entscheiden, wenn der Kläger - zulässigerweise - die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Wird der Hauptantrag abgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt, liegt eine Entscheidung über beide Anträge vor. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Hauptantrags, der Beklagte durch seine Verurteilung nach dem Hilfsantrag beschwert. Jede Partei kann dann im Rahmen der Zulassung Revision einlegen. Ist die Revision nicht zugelassen oder macht die Partei hiervon keinen Gebrauch, so wird die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig ( - zu B I der Gründe).

40b) Der Kläger hat bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zutreffend danach unterschieden, ob sie auf eine tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, denn die Ansprüche sind unterschiedlich ausgestaltet und erfordern unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt (vgl.  - Rn. 15, BAGE 120, 239; zum Verhältnis gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Ansprüche: vgl.  - Rn. 74 mwN; - 5 AZR 219/16 - Rn. 22 ff.). Die tariflichen Ansprüche wurden mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemacht, der etwaige vertragliche Anspruch mit dem ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichneten Antrag zu 3. Der Kläger hat damit die Eigenständigkeit der Anträge und ihr Verhältnis zueinander bestimmt. Der Hilfsantrag sollte nur für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen zur Entscheidung anfallen.

41c) Das Landesarbeitsgericht hat tarifliche Ansprüche wegen eines angenommenen Vorrangs der ursprünglichen Abrede in § 5 des Arbeitsvertrags vom abgelehnt und folglich insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt. Die Abweisung der Hauptanträge wurde damit rechtskräftig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der auf vertragliche Ansprüche bezogene Hilfsantrag.

422. Dieser ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus § 5 des Arbeitsvertrags vom kein Anspruch des Klägers auf Leistung einer Theaterbetriebszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum.

43a) Dies lässt sich allerdings entgegen der Revisionsbegründung nicht aus der zwischen den Parteien am geschlossenen Vereinbarung über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen ableiten. Diese steht in keinem Zusammenhang mit der begehrten Theaterbetriebszulage und kann schon deshalb die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags vom nicht aufgehoben haben. Die Vereinbarung vom bezieht sich ausdrücklich auf § 4 Abs. 8 TV Theaterbetriebszulage und damit nur auf die dort vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Zeitzuschlägen.

44aa) § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 TVöD-BT-V sieht vor, dass ua. Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD-AT (zB für Überstunden oder Nachtarbeit) nicht zu zahlen sind, falls Beschäftigte eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 TVöD-BT-V kann landesbezirklich jedoch Abweichendes geregelt werden. Insoweit enthält der TVöD-BT-V eine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Tarifverträge (vgl.  - Rn. 15). Hiervon haben der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. und die Gewerkschaft ver.di durch den TV Theaterbetriebszulage Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 7 TV Theaterbetriebszulage gilt § 8 Abs. 1 TVöD-AT - ausdrücklich in Abänderung von § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 TVöD-BT-V - uneingeschränkt. Allerdings können die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD-AT gemäß § 4 Abs. 8 TV Theaterbetriebszulage im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einzelvertraglich pauschaliert werden.

45bb) Dies haben die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom getan. Sie haben damit keine Regelung geschaffen, welche einen Anspruch des Klägers auf die Theaterbetriebszulage abbedingt. Nach der Konzeption des landesbezirklichen Tarifvertrags besteht der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TVöD-AT neben dem Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage.

46b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage nach § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrags vom geltend machen.

47aa) Dies folgt aus der Inbezugnahme des BAT-O durch den Änderungsvertrag vom 3./. Die Parteien haben damit ersichtlich das gesamte Vergütungssystem des BAT-O und damit später auch des TVöD-BT-V einschließlich der Regelungen bzgl. einer Theaterbetriebszulage in einem landesbezirklichen Tarifvertrag (TV Theaterbetriebszulage) zur Anwendung gebracht. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass eine Änderung von § 5 des Arbeitsvertrags vom nicht ausdrücklich vorgenommen wurde, obwohl das Formular des Änderungsvertrags diese Möglichkeit vorgesehen hat. Der Wille zur Aufhebung von § 5 des Arbeitsvertrags vom ergibt sich daraus, dass die dortige Regelung des Anspruchs auf eine Theaterbetriebszulage ausdrücklich an die Vorgaben des damals geltenden BTT gebunden war. Der Betrag von 290,00 DM belief sich auf acht Prozent des nach § 6 Abs. 1 BTT zulässigen Höchstbetrags. Daraus wird deutlich, dass die ursprünglich vereinbarte Theaterbetriebszulage im Tarifsystem des BTT verankert war und keine von tariflichen Vorgaben losgelöste Einzelvereinbarung darstellte. Mit der Umstellung der Vergütung auf das Tarifsystem des BAT-O wäre die Fortgeltung einer aus dem BTT folgenden Theaterbetriebszulage unvereinbar.

48bb) Zudem wäre die normativ geltende Regelung der Theaterbetriebszulage in §§ 2, 4 TV Theaterbetriebszulage gegenüber § 5 des Arbeitsvertrags vom vorrangig. Der Günstigkeitsvergleich des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft.

49(1) Der TVöD-BT-V und der TV Theaterbetriebszulage galten im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung ( - Rn. 27, BAGE 151, 221). Zu vergleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich; vgl.  - Rn. 27 mwN; - 6 AZR 259/15 - Rn. 26). Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( - Rn. 29 mwN, aaO).

50(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen verbliebe es hier bei der zwingenden Geltung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Theaterbetriebszulage. Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Vergleich zwischen § 5 des Arbeitsvertrags vom mit den tariflichen Regelungen in §§ 2, 4 TV Theaterbetriebszulage lässt unberücksichtigt, dass die Frage der Günstigkeit letztlich vom Ergebnis der Regelungsanwendung im Einzelfall abhängig ist.

51(a) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die volle Theaterbetriebszulage nach § 4 Abs. 1 TV Theaterbetriebszulage im streitgegenständlichen Zeitraum höher als die Theaterbetriebszulage nach § 5 des Arbeitsvertrags vom gewesen wäre. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers, der mit den Hauptanträgen einen höheren Gesamtbetrag als mit dem Hilfsantrag geltend gemacht hatte.

52(b) Bei einem Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage in voller Höhe nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage hätte die tarifliche Theaterbetriebszulage daher die günstigere Regelung dargestellt. Anders verhält es sich, wenn der Kläger nur eine hälftige Theaterbetriebszulage nach § 4 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage hätte beanspruchen können. Letztlich hängt die Höhe der tariflichen Theaterbetriebszulage für die Beschäftigten in der Gebäudeleit- und Haustechnik von ihrer Verwendung ab. Werden sie regelmäßig zum Proben- und Vorstellungsdienst iSv. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage eingesetzt, haben sie den Anspruch auf die volle Theaterbetriebszulage. § 5 des Arbeitsvertrags vom wäre daher für den Kläger keine günstigere Regelung iSd. § 4 Abs. 3 TVG gewesen und hätte die zwingenden Tarifregelungen nicht abbedingen können.

53III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 805 Nr. 11
WAAAG-60834