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BGH Beschluss v. - XII ZR 81/16

Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages

Gesetze: § 41 Abs 1 GKG, § 8 ZPO

Instanzenzug: Az: XII ZR 81/16vorgehend Az: 4 U 199/14vorgehend LG Freiburg (Breisgau) Az: 12 O 20/13

Gründe

1Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. - juris Rn. 2), aber unbegründet.

2Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81.16.0

Fundstelle(n):
TAAAG-60809