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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 11

Steuerbefreiung für Umsätze im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung

„The English Bridge Union Limited”

Ralf Walkenhorst

In diesem Fall hatte der EuGH zu der Frage zu entscheiden, ob Duplicate-Bridge unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt und daher als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden kann. Er weist allerdings darauf hin, dass seine Auslegung nicht der Frage vorgreife, ob eine Tätigkeit, die eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente enthalte, unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fallen könnte, wenn diese Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehöre, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnehme, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden könne.

A. Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v.  über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet ist, nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

B. Sachverhalt

Es handelt sich um ein Verfahren zum britischen Steuerrecht. Die English Bridge Union Limited (EBU) ist eine nationale Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Regelung und Entwicklung von Duplicate...

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Steuerbefreiung für Umsätze im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung

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