1. Wird der Jahresabschluss
einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des
Jahresabschlusses zu fingieren (gegen , EFG 1997, 872).
2. Für die Frage, ob bei mehreren
Gesellschafter-Geschäftsführern zur Beurteilung der Beherrschung
deren Anteile zusammen zu rechnen sind, kann bei Dauerschuldverhältnissen
an Stelle des Zeitpunkts des Abschlusses der Verträge auf die jeweiligen
Streitjahre abzustellen sein, wenn die Verhältnisse sich gegenüber
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich verändert haben (so
auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom - 3 K 467/16,
EFG
2017, 1020).
3. Grundsätzlich kann zwischen
der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen
Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust
erwirtschaftet (so auch ,
EFG
2015, 2215). Ein solcher Verlustrücktrag bei der
Tantiemeberechnung ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten jedoch
nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart
wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der
bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 31 DStRE 2018 S. 1103 Nr. 18 TAAAG-60741
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 - 6 K 1419/14
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