Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung: Abzugsverbot für Diätverpflegung – Privilegierung von Arzneimitteln
i. S. des AMG – Auskunft des BfArM als geeignetes Beweismittel – Vereinbarkeit des AMG mit EU-Recht
Leitsatz
Aufwendungen für Arzneimittel i. S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz
3 EStG (vgl. , BStBl II 2015, 703).
Die Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist ein geeignetes
Beweismittel zur Klärung der Arzneimitteleigenschaft i. S. des § 2 AMG.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Frage der zutreffenden Umsetzung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
für Humanarzneimittel durch das AMG zum Gegenstand einer Vorlage an den EuGH zu machen.
Fundstelle(n): OAAAG-60734
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.01.2017 - 10 K 2300/15 E
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