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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2300/15 E

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1EStG § 33 Abs. 2 Satz 1EStG § 33 Abs. 2 Satz 3AMG § 2AEUV Art. 267 Art. 288 RL 2001/83/EG

Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung: Abzugsverbot für Diätverpflegung – Privilegierung von Arzneimitteln i. S. des AMG – Auskunft des BfArM als geeignetes Beweismittel – Vereinbarkeit des AMG mit EU-Recht

Leitsatz

  1. Aufwendungen für Arzneimittel i. S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (vgl. , BStBl II 2015, 703).

  2. Die Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist ein geeignetes Beweismittel zur Klärung der Arzneimitteleigenschaft i. S. des § 2 AMG.

  3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Frage der zutreffenden Umsetzung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel durch das AMG zum Gegenstand einer Vorlage an den EuGH zu machen.

Fundstelle(n):
OAAAG-60734

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.01.2017 - 10 K 2300/15 E

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