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BPatG Beschluss v. - 25 W (pat) 8/09

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG, § 89 Abs 4 S 2 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B S 1 Nr 2 PVÜ, Art 5 Abs 1 MAbk Madrid

(Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" – zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und –verfahren - Popularantrag – Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz gilt uneingeschränkt - Entscheidung über Löschung einer Marke darf nicht von den Fähigkeiten und dem Engagement des Löschungsantragstellers abhängen – zur Unvermeidbarkeit von Fehleintragungen - Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind amtsseitig nicht korrigierbar – zur Unterscheidungskraft einer Warenformmarke)

Leitsatz

Schokoladestäbchen III

1. Beim Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag nach §§ 54, 50 bzw. §§ 115 Abs. 1, 50 MarkenG handelt es sich um einen Popularantrag, der auf dem Allgemeininteresse an der Löschung ungerechtfertigt, d. h. entgegen bestehender Schutzhindernisse eingetragener Marken beruht. Trotz des kontradiktorischen Charakters dieses Verfahrens gilt der Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz nach § 59 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 MarkenG uneingeschränkt. Angesichts des Allgemeininteresses bzw. öffentlichen Interesses darf die Entscheidung über die Lö-schung bzw. den Verbleib einer Marke im Register nicht von den Fähigkeiten und dem Engage-ment des Löschungsantragstellers bei der Führung des Löschungsverfahrens abhängen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem auf eine rasche Erledigung einer großen Anzahl von Fällen angelegten Eintragungsverfahren Fehleintragungen in relevantem Umfang unvermeidbar sind, zumal die Entscheidung in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Markenprüfers liegt. Soweit die praxisrelevanten Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG betroffen sind, sind Fehleintragungen amtsseitig nicht korrigierbar. Das auf Antrag Dritter eingeleitete Löschungs- bzw. Schutzentziehungsverfahren ist in diesen Fällen der einzige vom Gesetz eröffnete Weg einer Registerkorrektur. Insbesondere durch die markenmäßige (Fehl-)Monopolisierung von Warenformen und Warenverpackungen können eigentumsähnliche Rechte Dritter in gravierender Weise betroffen sein und den fairen Wettbewerb gefährden.

2. Eine Warenformmarke kann die für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderliche Herkunftsfunktion grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn die fragliche Warengestaltung erheblich von der Norm und Branchenüblichkeit abweicht (st.Rspr. vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I). Auf Warengebieten mit einer großen Vielfalt von Warenformen (z.B. bei Schokoladenwaren) bedarf eine als Marke angemeldete Warenform einer Ausgestaltung, die sie aus dem umfangreich verwendeten Formenschatz in betriebskennzeichnender Weise heraushebt. Nur eine solche Gestaltung stellt eine erhebliche und damit schutzbegründende Abweichung von der Branchenüblichkeit i. S. d. maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH dar.

Fundstelle(n):
PAAAG-60725

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BPatG, Beschluss v. 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

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