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Umsatzsteuerliche Erfassung von Lieferungen
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I. Begriff der Lieferung
[i]Sebast, Ort der Lieferung, Lexikon NWB NAAAG-38063 Der Begriff der Lieferung ist in § 3 Abs. 1 UStG geregelt: Demnach muss für das Vorliegen einer Lieferung im Sinne des UStG die Verfügungsmacht an einem Gegenstand auf den Abnehmer übergehen. Verfügungsmacht bedeutet an dieser Stelle, dass der Abnehmer befähigt wird, wie ein Eigentümer über den körperlichen Gegenstand zu verfügen. Das bedeutet, der Abnehmer muss in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren.
Der Begriff des „Gegenstands“ der Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG umfasst Sachen im Sinne des § 90 BGB sowie Tiere im Sinne des § 90a BGB; jedoch auch Sachgesamtheiten.
Rechte wie z. B. Forderungen oder Lizenzrechte werden nicht im Rahmen einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, sondern durch eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG übertragen.
Sofern man bei der rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, ist im weiteren Verlauf der Ort der Lieferung zu bestimmen. Für die Ortsbestimmung ist es von Bedeutung, ob es sich um eine bewegte oder unbewegte Lieferung handelt.
II. Verschaffung der Verfügungsmacht
Durch die Verschaffung der Verfügungsmacht wird der Abnehmer in die Lage versetzt, über den Gegenstand wirtschaftlich zu verf...