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Ort der Lieferung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die umsatzsteuerrechtlichen Leistungen lassen sich in zwei Begriffe unterteilen: in Lieferungen und sonstige Leistungen. Was unter einer Lieferung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung eines Geschäftsfalles ist es neben der genauen Bestimmung der Art der Leistung unabdingbar, sich auch mit der Frage zu beschäftigen, wo die entsprechende Leistung erbracht wurde.
Der Beitrag gibt einen Überblick und Beispiele, wie der Ort der Lieferung bestimmt wird und welche Vorschriften dabei beachtet werden müssen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1588 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
1767 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8300 | Erlöse 7 % USt |
8320 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen im Inland nicht steuerbar |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1433 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
3801 | Umsatzsteue... |