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BFH 13.07.2017 IV R 41/14, BBK 21/2017 S. 984

Steuerrecht | Anerkennung einer GmbH & atypisch Still

Eine GmbH & atypisch Still wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

Eine [i]Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiativegeringere Mitunternehmerinitiative kann zwar durch ein höheres Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden und umgekehrt. Dabei gelten nach dem aktuellen BFH-Urteil aber folgende Grundsätze:

  • Die [i]Stiller Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbHMitunternehmerinitiative ist besonders stark ausgeprägt, wenn der stille Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist. Unbeachtlich ist dann, dass nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft die GmbH Geschäftsführerin der stillen Gesellschaft sein soll; denn tatsächlich bestimmt der stille Gesellschafter als Organ der GmbH das unternehmerische Schicksal der stillen Gesellschaft.

  • Das [i]Keine Beteiligung an den stillen ReservenMitunternehmerrisiko is...

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