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Beurteilung der Aufwendungen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Betriebliche Veranlassung liegt dem Grunde nach vor
Auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden können nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150) als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit sie einem Fremdvergleich standhalten und hinreichend bestimmt vereinbart wurden.
Charakter eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags
Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich bereits seines Eigentumsrechts zu begeben. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum; vielmehr ähnelt der Vertrag strukturell einer Betriebsverpachtung im Ganzen. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts werden dem Eigentümer anstelle eines festen Entgelts altenteilsähnliche Leistungen gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung führt der Wirtschaftsüberlassungsvertrag dazu, dass zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe entstehen, nämlich der (fortbestehende) Eigentumsbetrieb des Nutzungsverpflichteten und der wirtschaftende Betrieb des Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte un...