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Konsignationslager
BMF folgt der BFH-Rechtsprechung für den Ort der Lieferung
Was ein Konsignationslager ist, ist im Umsatzsteuergesetz nicht definiert. Gleichwohl hat der BFH in zwei Entscheidungen Ende letzten Jahres versucht, Klarheit zu schaffen. Das BMF passt nunmehr auf der Grundlage dieser Rechtsprechung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an. Wesentlich für das Verständnis der Problematik ist die Definition des Lieferorts. Probleme bereiten Konsignationslager, die grenzüberschreitend angelegt sind. Dann stellt sich die Frage, ob der Lieferer sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren lassen muss.
Ort der Lieferung
Gemäß § 3 Abs. 6 UStG ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung bzw. bei der Übergabe an den Transportunternehmer befindet. Eine bewegte Lieferung setzt daher eine Beförderung oder eine Versendung voraus. Eine Beförderungslieferung i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. Eine Versendungslieferung i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird, d. h. die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird.
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