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Einkommensteuer – Nicht verbrauchte Aufwendungen bei Gesamtrechtsnachfolge (FG)
Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet insbesondere aus, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.
Sachverhalt: Im Jahr 2010 übertrug die Mutter dem Kläger unentgeltlich das Eigentum an vermieteten Immobilien. Dabei behielt sie sich jeweils einen lebenslangen dinglichen S. 367Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte wurden weiter von ihr erklärt. Im Jahr 2013 wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen für die vermieteten Immobilien auf, für die sie ein Bankdarlehen aufnahm. Nach dem Tod der Mutter im ...