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Umsatzsteuer | Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines „Berufspokerspielers“
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein „Berufspokerspieler“ erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen S. 3330Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. (2) Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenle...