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Eilnachrichten
Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen (BFH)
Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers ().
Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr als Heileurythmistin selbständig tätig. Sämtliche von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen als Heileurythmistin erfolgten aufgrund ärztlicher Verordnungen. Sie war Mitglied im Berufsverband Heileurythmie e. V. (BVHE) und „nach § 6 Abs. 3 des (Rahmen-)Vertrages zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V vom (IKK Z) bzw. zur Teilnahme an den Verträgen zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V“ (IV-Verträge) zugelassen. Diese Teilnahmeberechtigung wird vom BVHE nur speziell ausgebildet...