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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 96/14

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin.

Fundstelle(n):
EAAAG-60357

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.03.2017 - L 8 R 96/14

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