Versicherte haben -neben einer Entscheidung über einen Versicherungsfall- keinen Anspruch auf ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) vorliegt. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ergibt sich nicht aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg aufgrund § 105 SGB VII, das dem verletzten Versicherten den Rechtsstreit gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers besteht nur dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist bzw. der Verletzte versicherter Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter ist.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.07.2017 - L 8 U 4110/16
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