Erstattung von Kindergeldansprüchen an den Sozialleistungsträger
Leitsatz
1) Im Verhältnis zwischen Familienkasse und Sozialleistungsträger besteht grundsätzlich eine nachrangige Verpflichtung des
Sozialleistungsträgers.
2) Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialleistungsträgers besteht nicht, wenn der nachrangige Leistungsträger seine
Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
3) Sofern die Auszahlung von Kindergeld für den Monat der Geburt eines Kindes aufgrund der Bearbeitungsdauer unter keinen
Umständen bereits im Monat der Geburt möglich ist, hat der Sozialleistungsträger auch keinen Anspruch auf Erstattung des Kindergelds
für diesen Monat.
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