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Lohnsteuer; | Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (§§ 3, 9 EStG)
Mit der nach § 5 der VO zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gezahlten steuerfreien Aufwandsentschädigung werden zwar die Aufwendungen zur Einrichtung des vom Gerichtsvollzieher gem. § 46 Gerichtsvollzieherordnung auf eigene Kosten zu haltenden Geschäftszimmers, nicht jedoch die für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten. Die in diesem Zusammenhang gewählten Bezeichnungen ,,einer Bürokraft'' bzw. ,,eines Büros'' sind nicht numerisch zu verstehen und stellen keinen Hinweis auf eine zahlenmäßige Begrenzung dar. Es können daher auch die Kosten für die Beschäftigung von mehr als einer Bürokraft als Werbungskosten - ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigung - berücksichtigt werden. Die Bürokosten sind dagegen unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Büros mit ...