Leistungsbeschreibung im Handel von Textilien im Niedrigpreissegment
Leitsatz
Bei Eingangsrechnungen über Textillieferungen die keine Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung ist nicht genügt, wenn die Kleidungsstücke bloß der Gattung nach (z.B.
Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) bezeichnet sind. Vielmehr bedarf es einer Beschaffenheitsbeschreibung mit den identifizierenden
Merkmalen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1772 Nr. 21 JAAAG-60205
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 31.07.2017 - 1 K 323/14
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