Umsatzsteuerpflicht eines Gesundheitszentrums mit Wellnessangebot
Leitsatz
Die Leistungen eines Gesundheitszentrum mit Wellnessangebot das keinen Versorgungsvertrag als Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtung
gemäß § 111 SGB V mit einer Krankenkasse geschlossen hat und bei dem die Gäste nach einem eingangs erfolgten ärztlichen Aufnahmegespräch
selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmen können, sind umsatzsteuerpflichtig.
Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1b MwStSystRL greift nicht ein, wenn keine Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht
mit Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1621 Nr. 19 ZAAAG-60204
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.06.2017 - 1 K 19/16
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