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Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige
(1) Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; das gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom - III R 40/00 NWB IAAAA-89500 (BStBl 2003 II S. 360 = Kurzinfo StuB 2003 S. 327 NWB JAAAB-64264) und vom - III R 64/08 NWB AAAAE-01401 (BStBl 2012 II S. 358 = Kurzinfo StuB 2012 S. 966 NWB IAAAE-25361). (2) Die Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 AO setzt grundsätzlich voraus, dass ein (rückwirkendes) Ereignis nachträglich eingetreten ist. (3) Die Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grundsätzlich nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Auße...