Mietrecht | Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen durch Vermieter (LG)
Der Vermieter hat in einer
Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter
zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe
Dienstleistungen in Abzug bringen kann. So hat der Vermieter die
Betriebskostenabrechnung so zu erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie
Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde
liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist Mieter. Durch eine Klausel im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen. Mit seiner Klage nahm der Mieter den Vermieter dennoch in Anspruch, ihm eine solche Bescheinigung auszustellen, hilfsweise zumindest verschiedene Positionen nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln.
Hierzu führte das LG Berlin u.a. weiter aus:
Der Mieter hat das Recht, zumindest eine Betriebskostenabrechnung von dem Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht wurden.
Der Vermieter muss zwar weder eine “Steuerbescheinigung nach § 35a EStG” erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen und bezeichnen.
Der Mieter muss jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet wurden. Dafür ist erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen würden.
Dieser Verpflichtung kann sich der Vermieter nicht durch die Klausel im Mietvertrag entziehen.
Das Urteil ist auf der Homepage des LG Berlin abrufbar.
Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung v. 18.10.2017 (Ls)
Fundstelle(n):
GAAAG-60018