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Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem Finanzierungsleasingvertrag
„Lombard Ingatlan Lizing Zrt.“
Bei dem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, ob der Begriff „teljesites meghiusulasa“ (Scheitern der Erfüllung) i. S. von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen ist, dass er auch den Fall umfasst, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag geschlossenen Typs der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasinggeber gekündigt hat. Darüber hinaus war zu klären, ob der Leasinggeber auch dann zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn der nationale Gesetzgeber im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung keine Minderung der Bemessungsgrundlage zugelassen hat.
A. Leitsätze
1. Die in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendeten Begriffe „Annullierung“, „Rückgängigmachung“ und „Auflösung“ sind dahin auszulegen, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasi...