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Investitionszulage | Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine S. 3262 [i]infoCenter „Investitionszulage“ NWB YAAAB-14437 abweichende Beurteilung folgt nicht aus den BFH-Urteilen vom - III R 40/00 (BStBl 2003 II S. 360) und vom - III R 64/08 (BStBl 2012 II S. 358). (2) Die Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 AO setzt grds. voraus, dass ein (rückwirkendes) Ereignis nachträglich eingetreten ist. (3) Die Ablaufhemmung i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grds. nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Außenprüfung auf der Grundlage der Prüfun...