WP Praxis Nr. 11 vom Seite 1

CO2-Emissionen in der nichtfinanziellen Erklärung

Heinrich Steinfeld | Leitung Programm Praxis

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (EU-CSR-Richtlinie) ist am in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungen (groß im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB) mit jeweils mehr als 500 Arbeitnehmern. Diese Unternehmen müssen für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen – also bei kalendergleichem Geschäftsjahr für den kommenden Jahresabschluss 2017 –, eine nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Lageberichts veröffentlichen. Ein wesentlicher Bestandteil der nichtfinanziellen Erklärung wird die CO2-Bilanzierung sein.

Grundsätzlich ist die nichtfinanzielle Erklärung für Unternehmen abseits der oben erwähnten „Großen“ nicht relevant. Dennoch spielen auch bei vielen mittelständischen Unternehmen die CO2-Emissionen bzw. die entsprechende Bilanzierung im Rahmen der allgemeinen Nachhaltigkeitsberichterstattung eine wichtige Rolle. Sowohl für einen Nachhaltigkeitsbericht (der über die gesetzlichen Anforderungen an den Lagebericht hinausgeht) als auch für die nichtfinanzielle Erklärung gibt es keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer. Möglich, und in vielen Fällen auch schon so praktiziert, ist natürlich eine freiwillige Prüfung, um den Inhalten durch die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers zusätzliches Gewicht zu verleihen.

Bei einer freiwilligen Prüfung gelten die entsprechenden berufsständigen Regelungen – was das im Rahmen der Prüfung der CO2-Bilanzierung genau für den Wirtschaftsprüfer bedeutet, erläutern Völker-Lehmkuhl und Reisinger .

Sonstige Themen im Heft

Die Veröffentlichung des überarbeiteten International Code of Ethics (CoE) durch das IESBA wird in Kürze erwartet. Der CoE richtet sich in Deutschland an die Mitglieder der WPK und des IDW. Welche Ziele der neue CoE verfolgt und insbesondere auch welche Verbindlichkeit er für deutsche Wirtschaftsprüfer hat, zeigt Lenz .

Rund eine Million GmbHs gibt es in Deutschland. Dabei gibt es im GmbH-Gesetz nur wenige Vorschriften zum GmbH-Vertrag – dementsprechend erhält auch die Gestaltung und regelmäßige Überprüfung der Abfindungsklauseln im Gesellschaftervertrag oft nicht die notwendige Aufmerksamkeit. Schmitz stellt daher verschiedene Szenarien dar und erläutert „Stolpersteine“ sowie Haftungsrisiken.

Künftig muss der Bestätigungsvermerk von PIE individuelle besonders wichtige Prüfungssachverhalte enthalten (IDW EPS 401). Ex ante können Fehlerveröffentlichungen aufgrund von Enforcement-Verfahren der DPR bzw. BaFin Anhaltspunkte liefern, welche Sachverhalte in der Rechnungslegungspraxis von PIE häufig fehlerhaft bilanziert wurden und somit auch zukünftig wichtige Prüfungssachverhalte darstellen können. Philipps und Jordan werten entsprechende Rechnungslegungsmängel aus.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
WP Praxis 11/2017 Seite 1
IAAAG-59823