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FG Hamburg 16.05.2017 2 K 118/16, BBK 20/2017 S. 943

Steuerrecht | Kosten für den Jahresabschluss einer Beteiligungsgesellschaft keine Sonderbetriebsausgaben

Hält eine Gesellschaft überwiegend Beteiligungen an Personengesellschaften, kann sie die Kosten für ihren eigenen Jahresabschluss als Betriebsausgaben absetzen. Diese Kosten gehören nicht zu ihren Sonderbetriebsausgaben bei den einzelnen Personengesellschaften.

[i]Jahresabschluss dient dem eigenen BetriebNach Ansicht des FG ist der Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft (Obergesellschaft) durch ihren eigenen Betrieb veranlasst, nämlich durch das Halten von Beteiligungen und der Erzielung von Beteiligungserträgen. Ihr Jahresabschluss dient ihrem eigenen Betrieb und nicht dem Betrieb der Personengesellschaften (Untergesellschaften), an denen sie beteiligt ist.

Hinweis:

[i]Auswirkung bei der GewerbesteuerDie Abziehbarkeit der Jahresabschlusskosten entweder bei der Obergesellschaft oder bei den Untergesellschaften wirkt sich zum einen bei der Ge...

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