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FG Niedersachsen 24.04.2017 2 K 11255/15, BBK 20/2017 S. 942

Steuerrecht | Bewirtung eines Busfahrers durch Raststättenbetreiber

Die unentgeltliche Bewirtung eines Busfahrers durch den Betreiber einer Autobahnraststätte ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % abziehbar.

Im Streitfall bewirtete der Betreiber der Autobahnraststätte die Busfahrer unentgeltlich, wenn sie mit ihrem Bus und den Fahrgästen an seiner Raststätte hielten. Die Busfahrer durften darüber hinaus auch privat die Raststätte aufsuchen und brauchten dann für die Bewirtung nichts zu bezahlen.

[i]Keine GegenleistungNach dem FG war die Bewirtung keine Gegenleistung für das „Abladen“ der Busgäste, die in der Raststätte Essen und Getränke kauften: Denn die Busfahrer waren zum Halt an der Raststätte nicht verpflichtet und durften zudem auch bei Privatfahrten mit dem Pkw Essen und Getränke kostenlos zu sich nehmen.

[i]Keine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStGAuch die Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG war nach dem FG nicht gegeben. Dana...

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