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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3118/17 EFG 2017 S. 1665 Nr. 20

Gesetze: EStG § 3 Nr. 48EStG § 3c Abs. 1 USG § 9 Abs. 3 GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs eines Pensionärs (Versorgungsempfängers) bei der Leistung von Reservistendienst (Wehrübung)

Leitsatz

1. Leistet ein pensionierter früherer Berufssoldat Reservistendienst (früher: Wehrübung), so sind die dafür erhaltenen Zahlungen nach dem ab dem in Kraft getretenen Unterhaltssicherungsgesetz (USG) i. d. F. v. – Mindestleistung für Versorgungsempfänger, Reservistendienstleistungsprämie und Auslandzuschlag – nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und die dem Pensionär durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen deswegen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.

2. Es liegen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und kein Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit vor, weil nicht pensionierte, aktive Berufssoldaten zum Werbungskostenabzug berechtigt sind. Dass eine Gesetzesvorschrift aus systematischen oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint, macht sie noch nicht verfassungswidrig.

3. Auch öffentlichen Bediensteten steht nach der Neukonzeption des USG vom kein Werbungskostenabzug mehr zu (Abgrenzung von Niedersächsischem ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1665 Nr. 20
BAAAG-59659

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.08.2017 - 3 K 3118/17

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