keine Zurechnung bezogener Leistungen zu einer Betriebsstätte ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Die im Streitjahr 2007 anzuwendende Fassung des § 13b Abs. 4 UStG ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass ein
im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer ist, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der
in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat,
von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind.
2. Ein im Drittland ansässiger Unternehmer, der als nicht im Inland ansässig gilt, weil er im Inland keine Umsätze bewirkt
hat, kann die Erstattung von ihm in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nur im Wege des Vergütungsverfahrens verlangen.
3. Eine sonstige Leistung ist dann an eine Betriebsstätte ausgeführt, wenn sie ihr zuzuordnen ist, weil sie dieser dient,
d. h. für deren Zwecke verwendet wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Leistung von der Betriebsstätte in Auftrag
gegeben wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass die bezogene sonstige Leistung von der Betriebsstätte für die Erbringung von
eigenen Leistungen eingesetzt wird, also von solchen, die ihr zwar nicht zivilrechtlich, aber wirtschaftlich zuzurechnen sind.
4. Übt die Betriebsstätte keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus, so findet die Verwertung der empfangenen sonstigen Leistungen
nicht am Ort der Betriebsstätte statt, sondern an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 9 Nr. 29 DStRE 2018 S. 1140 Nr. 18 XAAAG-59656
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2017 - 5 K 5270/15
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