kein Steueraussetzungsverfahren bei irrtümlicher Angabe eines falschen Warenempfängers im e-VD
Leitsatz
1. Bei der Beförderung von Energieerzeugnissen (hier Biodiesel) unter Steueraussetzung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG
aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat stellt die Steuerentstehung bei Entfernung
der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager den Regelfall dar, während der Anschluss eines Steueraussetzungsverfahrens hierzu
die Ausnahme darstellt.
2. Die Steuerentstehung knüpft allein an den körperlichen Realakt des Verbringens aus dem Steuerlager an.
3. Sinn und Zweck des EMCS (Excise Movement and Control System) ist es, dass die papiergebundene Warenkontrolle weitestgehend
ersetzt, zugleich aber sichergestellt werden soll, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware elektronisch verfolgt
und überwacht werden kann.
4. Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist nur anzunehmen, wenn die Angaben im elektronischen System bei Entfernen der
Ware aus dem Steuerlager mit den tatsächlichen Vorgängen, d. h. der tatsächlich beauftragten Beförderung, objektiv übereinstimmen.
Wird die Beförderung dagegen ohne zutreffendes, weil nicht den richtigen Empfänger der Ware enthaltendes, e-VD (elektronisches
Verwaltungsdokument) durchgeführt, beginnt bereits keine Beförderung an diesen Empfänger unter Steueraussetzung.
5. Bei Beförderungen an Steuerlager endet das Steueraussetzungsverfahren mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende
Steuerlager. Aufnahme in das Steuerlager bedeutet grundsätzlich, dass die Energieerzeugnisse körperlich in die zugelassenen
Lagerstätten aufgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAG-59654
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.04.2017 - 1 K 1048/15
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