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Umsatzsteuer: Ist die Sollbesteuerung europarechtskonform?
Leitsätze
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) unter Berücksichtigung der dem Stpfl. zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird?
Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Stpfl. verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann?
Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Stpfl. den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?
Sachverhalt
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im
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