BGH Beschluss v. - V ZB 40/16

Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf den rechtzeitigen Erlass einer Befristungsentscheidung

Leitsatz

Im Rahmen der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG sind Nachforschungen, ob der rechtzeitige Erlass einer Befristungsentscheidung sichergestellt ist, nur veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zuständigen Stellen die Befristung des Einreiseverbots erwägen oder der Betroffene auf eine solche Befristung dringt.

Gesetze: § 11 Abs 2 S 3 AufenthG, § 26 FamFG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008

Instanzenzug: LG Gera Az: 5 T 70/16vorgehend AG Stadtroda Az: 8 XIV 2/16 - B

Gründe

I.

1Der Betroffene, ein indischer Staatsbürger, reiste am in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Asylantrag. Mit Bescheid vom wies das zuständige Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet zurück, forderte den Betroffenen auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Abschiebung an. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Meiningen mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom zurück. Der Betroffene tauchte unter und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er meldete sich unter verschiedenen Aliasnamen bei deutschen Behörden und wurde seit 2008 auch mehrfach wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen Vermögensdelikten erkennungsdienstlich behandelt.

2Am reiste er bei Konstanz in das Bundesgebiet ein und wies dazu einen indischen Reisepass vor, in welchem ein französisches Schengenvisum eingeklebt war. Eine Prüfung ergab, dass der Reisepass echt, das Visum aber gefälscht war. Der Pass wurde von den Bundespolizeibehörden sichergestellt und verwahrt.

3Am wurde der Betroffene von den französischen Polizeibehörden festgenommen, als er versuchte, bei Kehl mit einem entwendeten Pass nach Frankreich auszureisen. Die französischen Polizeibehörden schoben ihn nach Deutschland zurück. Die deutschen Polizeibehörden gaben dem Betroffenen auf, sich alsbald bei der beteiligten Behörde zu melden. Das tat der Betroffene nicht. Er wurde vielmehr am in Essen festgenommen und durch die örtliche Ausländerbehörde am entlassen, wiederum mit der Auflage, sich umgehend bei der beteiligten Behörde zu melden. Als sich der Betroffene dort am vorstellte, wurde er festgenommen.

4Die beteiligte Behörde hat am gleichen Tag bei dem Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Indien beantragt und zwar zunächst Haft bis zum und in der mündlichen Anhörung des Betroffenen Haft für drei Monate. Auf den geänderten Antrag hin hat das Amtsgericht am gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft erreichen.

II.

5Das Landgericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 u. 5 AufenthG lägen vor. Der Betroffene sei am ohne Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet wieder eingereist. Er habe die Behörden unter Verwendung von Aliasnamen über seine Identität getäuscht und sie auch nicht über den Wechsel seines Aufenthalts unterrichtet. Die beteiligte Behörde habe die Abschiebung mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Der mit dem Fall befasste Mitarbeiter der beteiligten Behörde sei am Tag der Anhörung mit der Erkenntnis überrascht worden, dass auch die in den echten indischen Reisepass eingestempelte Verlängerung bis zum gefälscht und dieser Pass tatsächlich mit dem ausgelaufen sei. Als Folge dessen habe sie sich um Passersatzpapiere bemühen müssen und auch bemüht. Dass die dafür erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Wartburgkreis erst am eingegangen seien, sei nicht zu beanstanden. Der Antrag habe auch nicht als besonders dringlich gekennzeichnet werden müssen, da das auf die Tätigkeit der ausländischen Behörden keinen Einfluss habe. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten gelingen werde. Nach den Erkenntnissen der zuständigen Mitarbeiterin würden in einem Fall wie dem des Betroffenen eineinhalb bis zwei Monate für die Beschaffung der Passersatzpapiere benötigt.

III.

6Diese Erwägungen halten zum größten Teil einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die gegen den Betroffenen angeordnete Haft war zum überwiegenden Teil rechtswidrig.

71. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde fehlt.

8a) Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügt. Denn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Haftantrag versetzt weder den Richter noch den Betroffenen in die Lage, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags zu prüfen (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15 und vom - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 6 f.). In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Die Darlegung darf knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).

9b) Diesen Anforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht.

10aa) Die von dem Amtsgericht ausgesprochene Haft von drei Monaten gegen den Betroffenen hat die Behörde erst in dessen mündlicher Anhörung durch den Haftrichter beantragt. Ausweislich des über die Anhörung erstellten Protokolls hatte sie diesen Antrag nur damit begründet, dass „derzeit unklar (sei), ob die Ausreisedokumente rechtzeitig beigebracht werden können“. Welche Erkenntnisse sie zur Änderung ihres ursprünglich nur auf die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer eines Monats gerichteten Antrags bewogen haben und aus welchen konkreten Gründen sie jetzt eine Sicherungshaft von drei Monaten für erforderlich hielt, hat die Behörde nach dem Inhalt des Protokolls und nach den Feststellungen in der Haftanordnung des Amtsgerichts nicht ausgeführt. Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen sind, für sich genommen, vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom - V ZB 8/15, juris Rn. 7, vom - V ZB 74/17, juris Rn. 2 und vom - V ZB 39/17, juris Rn. 14).

11bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Ausführungen der beteiligten Behörde in ihrem ursprünglichen Haftantrag hinzunimmt. In diesem Antrag hatte sie die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung des Betroffenen nach Indien bis zum beantragt, diese Haftdauer aber mit Ausführungen begründet, die ersichtlich keinen Bezug zum vorliegenden Fall haben. Sie beziehen sich infolge einer Verwechslung auf den Fall eines türkischen Betroffenen namens Y.   in einem anderen Abschiebungshaftverfahren. Die beteiligte Behörde stellt auf die Verhältnisse bei der Abschiebung in die Türkei ab und geht zudem davon aus, dass der echte Pass des Betroffenen ausgelaufen sei, wohingegen der Pass des Betroffenen S.   , um den es im vorliegenden Fall geht, nach der dem Antrag beigefügten Kopie noch bis zum gültig war. Diese Angaben genügen als Darlegungen der erforderlichen Dauer der Haft im Fall des Betroffenen S.   nicht. Die Zulässigkeit des Haftantrags stellt es zwar nicht in Frage, wenn er sachliche Fehler enthält (Senat, Beschluss vom - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 7). Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die - wenn auch fehlerhaften - Ausführungen auf den Fall des Betroffenen beziehen.

122. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Haft durch das Beschwerdegericht ist auch nur für den Zeitraum vom bis zum gerechtfertigt. Für den hierüber hinausgehenden Zeitpunkt hätte die Haft dagegen aufgehoben werden müssen.

13a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist, was - für die Zukunft - möglich ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23), durch ergänzenden Vortrag der Behörde und entsprechende Feststellungen des Beschwerdegerichts mit Wirkung vom geheilt worden.

14Diese Heilung ist allerdings noch nicht durch das ergänzende Schreiben der beteiligten Behörde vom an das Beschwerdegericht eingetreten. Darin hat diese nämlich nur erläutert, dass ihr Vertreter auf der Fahrt zum Anhörungstermin von der Mitteilung überrascht worden sei, dass auch der zweite Verlängerungsstempel in dem ansonsten echten Reisepass des Betroffenen manipuliert worden und deshalb davon auszugehen sei, dass dieser Pass mit dem ausgelaufen sei. Eine konkrete Erläuterung, in welchem Zeitraum die nun erforderlichen Passersatzpapiere für den Betroffenen bei den indischen Behörden zu erlangen sind, enthält diese Stellungnahme jedoch nicht. Die Heilung des Antragsmangels ist aber durch die von dem Beschwerdegericht eingeholte ergänzende Auskunft der beteiligten Behörde vom , die am gleichen Tag erfolgte erneute Anhörung des Betroffenen und die hierauf gestützte Feststellung des Beschwerdegerichts geheilt worden, dass in Fällen wie dem des Betroffenen mit einer Bearbeitungszeit für die Beschaffung der Passersatzpapiere von eineinhalb bis zwei Monaten zu rechnen sei.

15b) Für die Zeit vom 18. Februar bis zum ist die Anordnung der Fortdauer der Haft nicht zu beanstanden.

16aa) Der Betroffene ist, was er nicht in Zweifel zieht, vollziehbar ausreisepflichtig. Die von der beteiligten Behörde geltend gemachten Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 5 AufenthG liegen vor. Aufgrund der Angaben der beteiligten Behörde und des Umstands, dass der Pass des Betroffenen bis auf das gefälschte Visum und die manipulierte Verlängerung echt ist, ist die Feststellung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Beschaffung der Ersatzpapiere eineinhalb bis zwei Monaten dauert.

17bb) Entgegen der Ansicht des Betroffenen musste sich das Beschwerdegericht bei seiner Prognose nicht mit der Frage einer Befristung des unbefristeten Einreiseverbots befassen, das die Ausweisungsverfügung vom ausgelöst hat.

18(1) Richtig ist der Ausgangspunkt des Betroffenen. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (vom , ABl. EG Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) darf ein Einreiseverbot im Regelfall nicht länger als 5 Jahre dauern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt diese Regel auch für Einreiseverbote aufgrund von Verfügungen, die - wie die genannte Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen - vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Vorschrift der Richtlinie am erlassen worden sind. Auch ist danach die Befristung nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen vorzunehmen ( Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569 Rn. 34, 45). Die Entscheidung muss so frühzeitig ergehen, dass der Betroffene noch in Deutschland Rechtsschutz hiergegen organisieren kann (Nachweise bei Senat, Beschluss vom - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 5).

19(2) Das bedeutet aber weder, dass Abschiebungshaft nur angeordnet werden dürfte, wenn ein unbefristetes Einreiseverbot aus einer altrechtlichen Ausweisung oder Abschiebung befristet worden ist, noch, dass der Haftrichter in jedem Fall zu prüfen hätte, ob die beteiligten Behörden ihren geschilderten ausländerrechtlichen Pflichten nachkommen. Das ist in erster Linie Aufgabe der Aufsichtsbehörden und, wenn der Betroffene um Rechtsschutz nachsucht, Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Im Abschiebungshaftverfahren ist dagegen nur zu prüfen, ob Maßnahmen zur Befristung unbefristeter Einreiseverbote oder ihr Fehlen ein Abschiebungshindernis erwarten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 9). Im Rahmen der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG sind Nachforschungen, ob der rechtzeitige Erlass einer Befristungsentscheidung sichergestellt ist, nur veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zuständigen Stellen die Befristung des Einreiseverbots erwägen oder der Betroffene auf eine solche Befristung dringt. Bleibt die Behörde, die das unbefristete Einreiseverbot befristen müsste, untätig, hat der Haftrichter Veranlassung zu weiteren Nachforschungen nur, wenn sich der Betroffene bei den (Aufsichts-)Behörden oder den Verwaltungsgerichten um eine Befristung bemüht oder entsprechende Maßnahmen aus einem anderen Grund zu erwarten sind. Fehlt es daran, muss der Haftrichter diesen Gesichtspunkt nicht in seine Prognose einbeziehen.

20cc) Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.

21Die beteiligte Behörde ist von der Mitteilung, dass die zweite Verlängerung im Reisepass des Betroffenen manipuliert worden ist, wie ausgeführt, am Tag der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Erlasses der Haftanordnung überrascht worden. Sie brauchte Zeit, um das weitere Vorgehen zu prüfen und vorzubereiten. In diesem Rahmen haben sich die beteiligten Dienststellen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gehalten.

22Es verstößt auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot, dass die beteiligte Behörde die Vorlage des Antrags auf Erteilung der Passersatzpapiere nicht mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit versehen hat. Auf das Verfahren der ausländischen Stellen haben die deutschen Dienststellen keinen Einfluss (Senat, Beschluss vom - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 16). Dessen ungeachtet müssen sie aber durch Nachfragen oder in anderer geeigneter Weise auf die ausländischen Dienststellen einwirken, um eine beschleunigte Abwicklung der Passersatzpapiere zu erreichen. Welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Abstand von der Einreichung des Antrags an geboten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom - V ZB 25/13, juris Rn. 8 f.). Danach steht es mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang, wenn die beteiligte Behörde im vorliegenden Fall den Weg einer Nachfrage bei der indischen Botschaft gewählt und diese Nachfrage am gehalten hat. Denn die indische Botschaft in Deutschland konnte die Frage nicht allein entscheiden, sondern musste das indische Generalkonsulat in Mailand beteiligen, das die Verlängerung des Passes des Betroffenen verfügt haben soll. Unter diesen Umständen war eine frühere Anfrage nicht zweckmäßig.

23c) Die Aufrechterhaltung der Haft über den hinaus war rechtswidrig.

24Die Haft ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 u. vom - V ZB 39/17, juris Rn. 8). Das hat das Beschwerdegericht hier nicht beachtet. Nach seinen Feststellungen war die Beschaffung der Ersatzpapiere für den Betroffenen in einem Zeitraum von eineinhalb bis zwei Monaten zu erreichen. Hinzuzurechnen war Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche, so dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Durchführung der Abschiebung bis zum erwartet werden konnte. Es hätte deshalb die Haft für den Zeitraum danach aufheben müssen. Da das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat, die eine längere Haft rechtfertigten, ist unerheblich, dass sich die Haft - wie sich dem Rechtsbeschwerdeverfahren V ZB 64/16 entnehmen lässt - später als zu kurz erwiesen hat und eine Verlängerung erforderlich wurde.

IV.

25Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde des Betroffenen im Umfang von etwa 3/4 der angeordneten Haft erfolgreich war. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB40.16.0

Fundstelle(n):
VAAAG-59298