1. Wenn eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung, auch eine negative Feststellung fehlt, so ist die Anfechtungsklage, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, unzulässig.
2. Eine akute Symptombeschreibung (hier: posttraumatische Symptomatik nach Inhaftierung) ist keine Regelung im Sinne der Feststellung einer Diagnose.
3. Wer aus eigener Erinnerung gerade keine Angaben machen kann, dem kommt die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht zu Gute.
4. Wenn die Anknüpfungstatsachen fehlen, vielmehr erst die Beweisaufnahme die Grundlage für die Behauptungen liefern soll, so kann der Beweisantrag abgelehnt werden.
5. Eine Beweislastumkehr kommt allenfalls bei einem Beweisnotstand, der auf einer schuldhaft unterlassenen oder sogar Beweisvereitelung beruht, sie muss aber dem Verfahrensbeteiligten zugerechnet werden können.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2017 - L 6 VU 4530/16