Einkommensteuer | Leitende Angestellte in der Schweiz (FG)
Durch die Eintragung der “Kollektivunterschrift zu zweien“ im Handelsregister gehört eine in Deutschland ansässige Person, dem abschließend aufgezählten Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz an (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger lebt in Deutschland und ist in der Schweiz bei einer AG nichtselbständig beschäftigt. Er wurde mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr kehrte der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück, sodass er kein Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz war. Das FA hat daraufhin den hierauf entfallenden Anteil der Besteuerung unterworfen. Der Kläger brachte vor, dass seine Einkünfte nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, da er „leitender Angestellter“ i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sei. Das FA teilte diese Ansicht nicht, da keine vom Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen wurde.
Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:
Der Kläger verfügte zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch über die eines Prokuristen) im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.
Die durch „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilte Vertretungsmacht bezeichnet im Schweizer Zivilrecht regelmäßig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren im Sinne von Art. 718 Abs. 2 Schweizer Obligationenrecht.
Bei einer Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Bezeichnung einer Funktion lässt sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person daher nach „oben“ (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) eingrenzen.
Der Einbeziehung des Klägers in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis steht nicht entgegen, dass der Kläger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist.
Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. I R 60/17.
Das Urteil wird in Kürze in die NWB Datenbank aufgenommen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Ausgabe 5/2017 (Ls)
Fundstelle(n):
CAAAG-59222