Einkommensteuer | Austrittsleistung aus schweizerischer Pensionskasse nicht steuerfrei (FG)
Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der
Pensionskasse unterliegt als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der
deutschen Besteuerung (; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Die 1947 geborene Klägerin lebt in Deutschland und war seit 1988 in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt. Im Juli 2005 wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV). Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse. Die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer über eine Pensionskasse steht im schweizerischen System der Altersvorsorge neben der Absicherung in der AHV/IV. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionskasse endete mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Da die Klägerin kein neues Arbeitsverhältnis in der Schweiz begründete, sondern die Schweiz endgültig verließ, erhielt sie von der Pensionskasse am eine Austrittsleistung (Obligatorium) in Gestalt einer Barauszahlung. Das FA besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente/andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %.
Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:
Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der Pensionskasse unterliegt als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Die Austrittsleistung ist eine Kapitalauszahlung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht.
Die Austrittsleistung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift waren Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Die schweizerische Austrittsleistung ist aber keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG 2005 vergleichbare Leistung.
Die Anwendung des § 3 Nr. 3 EStG 2005 auf eine Kapitalleistung einer der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden ausländischen Rentenversicherung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei rechtsvergleichender Betrachtung die Leistungen im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck dienen. Das ist hier nicht der Fall.
Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren. Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pensionskasse das nach schweizerischem Recht vorgesehene Rücktrittsalter, das vollendete 59. Lebensjahr, noch nicht erreicht. Mit der Barauszahlung der Austrittsleistung ist daher kein bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Pensionskasse auf Altersleistungen abgegolten worden.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie ausgelaufenes Recht betrifft und hinreichend eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen bereits vorliegt. Zwischenzeitlich wurde sowohl § 3 Nr. 3 EStG 2005 geändert und als auch die Möglichkeit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 15 BVG durch Art. 25 f FZG für EU/EWR-Bürger eingeschränkt.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Ausgabe 5/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
TAAAG-59212