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USt direkt digital Nr. 20 vom Seite 3

Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

Sandra Oechler

Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob insbesondere die Erlöse aus der leihweisen Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining, aus Leihgebühren für die Überlassung von Caddys sowie aus dem Verkauf von Golfschlägern selbst dann nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden können, wenn es sich um einen nicht-gemeinnützigen Verein handelt.

A. Leitsätze

1. Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen in den Streitjahren noch nicht als gemeinnützig anerkannten und nicht auf Gewinn­erzielung ausgerichteten Golfclub ist nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, kann jedoch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Für nach beiden Vorschriften nicht steuerfreie Umsätze (z. B. aus dem Verkauf von Golfschlägern) kann ggf. die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden, wobei auch die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfreien Umsätze nicht zu dem für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ gehören.

2. Der Zweck der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besteht darin, durch Kostenentlastung Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu fördern, d...

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